Stand 17. März 2023 – Satzung des TC Harxheim als Download


§ 1 Name, Sitz, Zweck

  1. Der am 04.10.1989 in Harxheim gegründete Tennisclub führt den Namen „TENNISCLUB HARXHEIM e.V.“ Er ist Mitglied im Sportbund Rheinhessen, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und den zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Harxheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der (AO) Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter eine Vergütung bis zur Höhe des Freibetrags gemäß des §3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) erhalten.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Dem Verein gehören aktive und passive Mitglieder an. Passive Mitglieder nehmen nicht am Spiel- und Übungsbetrieb teil.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  4. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  5. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.
    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein und hat alles eventuell in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum sofort zurückzugeben.
  6. Die Umwandlung der aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn dies unter Einhaltung der Frist (gem. Ziffer 4) schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Der Antrag auf Umwandlung einer passiven in eine aktive Mitgliedschaft ist dann stattzugeben, wenn keine in der Satzung genannten Ausschlussgründe vorliegen und nicht Aufnahmesperre besteht. Bei Aufhebung der Aufnahmesperre sind Mitglieder zu bevorzugen, die die Umwandlung ihrer passiven Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft beantragt haben. Die Aufhebung einer Stilllegung der aktiven Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.


§ 3 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung geregelt. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren können nicht als Spenden im steuerrechtlichen Sinne geleistet werden.


§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.


§ 5 Verweis und Spielverbot

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden.
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über diese Maßnahmen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung -Jahreshauptversammlung- findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, und zwar durch schriftliche Einladung.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes,
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
    g) Verschiedenes.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Satzungsänderungen und Änderungen der Finanzordnung können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
  9. Dringlichkeitsanträge, die über die Anträge nach § 7 Ziffer 8 hinausgehen, dürfen nur behandelt werden wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3- Mehrheit beschließt. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung und der Finanzordnung sind ausgeschlossen.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder es beantragen.
  11. Dem Vorsitzenden oder Diskussionsleiter bleibt es vorbehalten, eine Diskussion zu beenden.


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister
    b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, Schriftführer, Sportwart, Jugendwart und Beisitzern.
    Wird ein Ehrenvorsitzender ernannt, so hat er Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.
  3. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) Bewilligung von Ausgaben,
    c) die Regelung des Spiel- und Übungsbetriebes,
    d) Aufnahme, Ausschluss von Mitgliedern und Maßnahmen gegen Mitglieder.
    Der Gesamtvorstand ist von den einzelnen Vorstandsmitgliedern über die den Geschäftsbereich betreffenden Vorgänge regelmäßig zu unterrichten.


§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter bzw. Vereinsvorsitzenden und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Wahlen

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.


§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird jährlich für das rückliegende Kalenderjahr geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  4. Als Kassenprüfer/innen können auch Nichtmitglieder gewählt werden.
  5. Wiederwahl ist zulässig.


§ 12 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Tennisplätzen und in den Räumen des Vereins. Unfall- und Haftpflichtschutz sind durch den Rheinhessischen Sportbund im Rahmen des von diesem für Mitglieder abgeschlossenen Versicherungsvertrages gewährleistet.


§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Harxheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
  5. Privates Vermögen und Eigentum, welches dem Verein zur Verfügung gestellt wird, wird von Abs. 4 ausgenommen und geht in Besitzerhand zurück.


§ 14 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Bei Veranstaltungen wie z.B. TCH-Treffs, Medenspielen, Turnieren oder Tenniscamps kann wegen öffentlichen Interesses eine Berichterstattung auch mit Foto- bzw. Videoaufnahmen erfolgen. Dieses (Bewegt-) Bildmaterial kann im Rahmen der vereinseigenen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in vereinseigenen Publikationen in gedruckter und elektronischer Form (z.B. Website) sowie auf Drittplattformen (z.B. Facebook, Twitter, Instagram) verwendet bzw. auszugsweise der aktuellen Presse zur ereignisbezogenen Berichterstattung zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen dieser Foto- bzw. Videoaufnahmen können Teilnehmende dort in Gesamtaufnahmen abgebildet sein.
  3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
    b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  4. Ergänzend hat die jeweils aktuell auf der Website der Vereins veröffentlichte Datenschutzerklärung Gültigkeit.
  5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.